Rechtsprechung
   BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92, 2 BvR 1559/92, 2 BvR 1782/92   

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BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92, 2 BvR 1559/92, 2 BvR 1782/92 (https://dejure.org/1993,1143)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92, 2 BvR 1559/92, 2 BvR 1782/92 (https://dejure.org/1993,1143)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 1993 - 2 BvR 1440/92, 2 BvR 1559/92, 2 BvR 1782/92 (https://dejure.org/1993,1143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer Verfolgung - Jeziden in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jeziden in der Türkei - Rechtswidrige Anschuldigungen - Moslemische Nachbarn - Separatismus - Asylrechtsrelevant

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 511
  • DVBl 1993, 588
  • DVBl 1993, 599
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine staatliche Maßnahme dann asylbegründend, wenn sie dem oder den Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügt (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).

    An einer gezielten Zufügung von Rechtsbeeinträchtigungen fehlt es zwar bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).

    Trifft die Annahme des Gerichts zu, daß Jeziden infolge bewußt rechtswidriger Anschuldigungen ihrer moslemischen Nachbarn in einem besonderen Verdacht der Nähe zum Separatismus stehen, so erfolgen die sie beeinträchtigenden Maßnahmen nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit "wegen" ihres Jezidentums (vgl. hierzu BVerfGE 80, 315 [335]).

    b) Die Feststellungen des Gerichts stützen auch nicht seine Annahme, daß die Maßnahmen die asylerhebliche Intensität nicht erreichten (vgl. BVerfGE 80, 315 [335]).

    Hiernach können zwar vereinzelte Exzeßtaten von Amtswaltern dem Staat nicht zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 [352]).

    d) Wäre angesichts der besonderen Intensität der nach den gerichtlichen Feststellungen gegen Jeziden getroffenen Maßnahmen bereits zu erwägen, ob selbst bei unterstellter Richtigkeit des gegen die Angehörigen dieser Glaubensgruppe gerichteten Verdachts einer Unterstützung terroristischer Unternehmungen ausnahmsweise Asyl nicht versagt werden dürfte (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 ff.]; 81, 142 [152]), so enthalten die Urteilsgründe jedenfalls keine tragfähigen Feststellungen, die den Schluß zuließen, die Beschwerdeführer hätten sich terroristischer Taten oder entsprechender Beihilfehandlungen schuldig gemacht und die Behörden hätten darauf entsprechend reagiert.

    Freilich sind auch hier Zweifel angebracht, soweit das Verwaltungsgericht von politischen und militärischen Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten spricht, bei denen es auch zu von Exzessen begleiteten Ausschreitungen gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung gekommen sei, eine Asylrelevanz dieser Vorgänge aber mit dem Argument verneint, Ziel dieser Maßnahmen sei es nicht, die kurdische Minderheit zu diskriminieren, niederzuhalten oder gar zu vernichten, sondern vielmehr, die Einheit des türkischen Staates zu wahren (vgl. demgegenüber BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [337 f., 339 f., 352]).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Es ist nicht ersichtlich, daß die Beschwerdeführer durch die Verneinung der Voraussetzungen einer Berufungszulassung in ihrem Asylgrundrecht verletzt sein könnten (vgl. auch BVerfGE 83, 216 [227]).

    Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler Bezugnahme auf Gutachten und Stellungnahmen selbst Anhaltspunkte für die Versagung von Asyl auf verfassungsrechtlich unzureichender tatsächlicher Grundlage herauszufinden (vgl. auch BVerfGE 83, 216 [228]), zumal die Gutachten nach dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerden auch (überwiegend) zur - vorliegend irrelevanten - Frage der inländischen Fluchtalternative erstellt wurden.

    Sie läßt es als möglich erscheinen, daß dessen Urteil auf einem verfassungsrechtlich zu engen Verständnis namentlich der Gruppenverfolgung und deren tatsächlichen Voraussetzungen beruhten und damit die Anforderungen an den Tatbestand der politischen Verfolgung überspannt (vgl. BVerfGE 83, 216 [226]).

    Konnte nach allem mit der vom Gericht gegebenen Begründung eine regionale politische Verfolgung der Beschwerdeführer nicht verneint werden, hätte ein Asylanspruch nur versagt werden dürfen, wenn die Beschwerdeführer als jezidische Kurden nunmehr vor politischer Verfolgung entweder in ihrer Heimatregion oder doch in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes hinreichend sicher wären (vgl. BVerfGE 83, 216 [238] m.w.N.).

    Es kann daher letztlich offenbleiben, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts, mit dem es auch eine mittelbar staatliche Verfolgung der Jeziden verneint hat, verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt; Zweifel erwecken insoweit insbesondere die Darlegungen des Gerichts zum Erfordernis "flächendeckender Massenverfolgungen", denen Jeziden ausgesetzt sein müßten (vgl. demgegenüber BVerfGE 83, 216 [232]), sowie zu der trotz mangelhafter Besetzung der Polizeidienststellen gewährleisteten Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates (vgl. zum Erfordernis der konkreten Belegbarkeit eines angemessenen staatlichen Schutzes: BVerfGE, a.a.O., S. 235 f.).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Daß im übrigen das Bemühen des Staates, den eigenen Bestand oder seine politische Identität zu verteidigen, den dadurch ausgelösten Maßnahmen nicht von vornherein die asylerhebliche Qualität nimmt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 142 [149 f.]).

    d) Wäre angesichts der besonderen Intensität der nach den gerichtlichen Feststellungen gegen Jeziden getroffenen Maßnahmen bereits zu erwägen, ob selbst bei unterstellter Richtigkeit des gegen die Angehörigen dieser Glaubensgruppe gerichteten Verdachts einer Unterstützung terroristischer Unternehmungen ausnahmsweise Asyl nicht versagt werden dürfte (vgl. BVerfGE 80, 315 [339 ff.]; 81, 142 [152]), so enthalten die Urteilsgründe jedenfalls keine tragfähigen Feststellungen, die den Schluß zuließen, die Beschwerdeführer hätten sich terroristischer Taten oder entsprechender Beihilfehandlungen schuldig gemacht und die Behörden hätten darauf entsprechend reagiert.

    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), sind die angegriffenen Urteile aufzuheben; die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen liegt die rechtliche Würdigung des Gerichts, der türkische Staat verfolge Jeziden nicht unmittelbar, nicht mehr ohne weiteres innerhalb des den Fachgerichten belassenen Wertungsrahmens und ist geeignet, die Geltung des Asylgrundrechts in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigungen nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158]).

    Freilich sind auch hier Zweifel angebracht, soweit das Verwaltungsgericht von politischen und militärischen Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten spricht, bei denen es auch zu von Exzessen begleiteten Ausschreitungen gegenüber der kurdischen Zivilbevölkerung gekommen sei, eine Asylrelevanz dieser Vorgänge aber mit dem Argument verneint, Ziel dieser Maßnahmen sei es nicht, die kurdische Minderheit zu diskriminieren, niederzuhalten oder gar zu vernichten, sondern vielmehr, die Einheit des türkischen Staates zu wahren (vgl. demgegenüber BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [337 f., 339 f., 352]).

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    a) Die Beschwerdeführer zu 1. verweisen zur Begründung auf den Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 - (InfAuslR 1992, 283 ).

    Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts wird auf der Grundlage seiner eigenen tatsächlichen Feststellungen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerecht (vgl. zum folgenden auch den Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Damit werden die Begehren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegenstandslos (vgl. BVerfGE 81, 347 [362]).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Die ihren Verfassungsbeschwerden anhaftenden Zulässigkeitsmängel sind nach Umfang und Gewicht von lediglich untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 32, 1 [39]).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), sind die angegriffenen Urteile aufzuheben; die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfaßt auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch freilich nur aus, wenn deren Beeinträchtigungen nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92
    Der in allen Verfassungsbeschwerden erhobenen Rüge einer Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dadurch, daß das Verwaltungsgericht eine den Jeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung verneint hat, läßt sich eine dem Begründungs- und Substantiierungsgebot des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 9, 109 [115]; st. Rspr.) noch genügende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.
  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    Die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen dabei einen Asylanspruch nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzuzunehmen haben (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980, a.a.O., 341, 357; vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158; vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081, 1082; und vom 4. März 1993 - 2 BvR 1440, 1559, 1782/92 -, NVwZ-RR 1993, 511, 512).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.1993 - 8 L 4327/91
    Die Maßnahmen stellen keine Exzeßtaten bestimmter Amtspersonen dar, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.7. 1989, a.a.O., 352; Beschl. v. 4.3. 1993, NVwZ-RR 1993, 511, 512; Beschl. v. 11.5. 1993, InfAuslR 1993, 310, 312) als vereinzelte Amtswalterexzesse dem serbischen Staat nicht zuzurechnen wären.

    Die schwerwiegenden Repressalien gegenüber ethnischen Albanern knüpfen aber - wie dargelegt - vor allem und mittlerweile ganz überwiegend allein oder vorrangig an ihre Volkszugehörigkeit an; bei dieser Sachlage liegt trotz möglicher Nebenmotive der Verfolger eine Verfolgung "wegen" eines asylerheblichen Merkmals vor (BVerfG, Beschl. v. 4.3. 1993, NVwZ-RR 1993, 511, 512).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2008 - 9 ME 191/08

    Widerlegbarkeit der durch das Innehaben einer Zweitwohnung begründeten

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 21.6.1976 - VII B 126.75 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 3 = DÖV 1977, 217 u. vom 16.5.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320 = KStZ 1990, 169 = ZKF 1990, 207 = DÖV 1990, 787), des erkennenden Gerichts (Urteil vom 28.1.1982 - 3 OVG C 3/81 - NSt-N 1982, 222 [unter Hinweis auf § 3 der Kurtaxverordnung für die Nds. Staatsbäder vom 16.12.1985]; Urteil vom 28.10.1992 - 9 L 355/92 - NVwZ-RR 1993, 511 = KStZ 1993, 98; Beschlüsse vom 6.10.1995 - 9 L 4616/94 - ; vom 10.7.1997 - 9 M 1180/97 - ; vom 7.10.1999 - 9 L 4246/98 - ; vom 30.5.2000 - 9 L 977/99 - dng 2001, 158 = NSt-N 2000, 240 = NVwZ-RR 2000, 830 = NdsVBl 2001, 223 = NdsRPfl 2000, 297 u. vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - NSt-N 2004, 89 = KStZ 2004, 91 = ZKF 2004, 138) und die übereinstimmende Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.8.1992 - 14 S 249/90 - KStZ 1992, 216; VGH Kassel, Beschluss vom 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 - KStZ 1986, 134 = DÖV 1986, 884 = NVwZ 1987, 160; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.12.1987 - 10 C 10/87 - KStZ 1988, 168; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 197/94 - KStZ 1996, 215 = ZKF 1997, 134) ist geklärt, dass die Kurbeitragspflicht der Inhaber einer Zweitwohnung, die nicht über eine Hauptwohnung im Erhebungsgebiet verfügen, daran anknüpft, dass diese tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
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